22.09.2016
Bundesfinanzhof kippt Urteil zu Grunderwerbssteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil im Streit um die anfallende Grunderwerbsteuer an den Mainzer Gonsbachterrassen gefällt. Dem Gerichtsstreit liegt ein Bauerrichtungsvertrag eines Ehepaars aus dem Jahr 2009 zugrunde. Das Ehepaar versuchte eine Herabsetzung der Grunderwerbssteuer von 8.100 Euro auf 2.900 Euro zu erwirken. Dem liegt die Frage zugrunde, ob Bauherren in die fällige Grunderwerbsteuer nur für die Grundstücke selbst oder auch für die später darauf errichteten Häuser zahlen müssen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte die Klage ab. Dieses Urteil hat der BFH nun gekippt.
Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand
Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass die Entscheidung falsch war, dass die anteiligen Bauerrichtungskosten in die Grunderwerbsteuer mit einfließen. Es liege schließlich kein einheitlicher Erwerbsgegenstand eines bebauten Grundstücks vor und dies sei auch nicht aus der zivilrechtlichen Verpflichtung der Käufer abzuleiten, sich auf eine bestimmte Bebauungsart einzulassen. Der BFH erklärte daher die Nachzahlungsforderungen an die Hauseigentümer für unwirksam.
Noch nicht abgeschlossen
Abgeschlossen ist der Fall allerdings noch nicht. Auch wenn der BFH die Nachzahlungsforderungen an Hauseigentümer für unwirksam erklärt hat, muss sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erneut mit dem Fall befassen. Das Landesgericht hat dem BFH zufolge nicht festgelegt, ob die beauftragte Baufirma zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs auf die Seite der Stadtwerke Mainz zu zählen wäre. In diesem Fall hätte der Käufer das anteilige und bebaute Grundstück erworben und die Kosten der Bauerrichtung müssten bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden. Somit sei die Klage der Eigentümer dann abzuweisen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.07.2016, Az. II R 5/15
Quelle: ImmoCompact
Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand
Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass die Entscheidung falsch war, dass die anteiligen Bauerrichtungskosten in die Grunderwerbsteuer mit einfließen. Es liege schließlich kein einheitlicher Erwerbsgegenstand eines bebauten Grundstücks vor und dies sei auch nicht aus der zivilrechtlichen Verpflichtung der Käufer abzuleiten, sich auf eine bestimmte Bebauungsart einzulassen. Der BFH erklärte daher die Nachzahlungsforderungen an die Hauseigentümer für unwirksam.
Noch nicht abgeschlossen
Abgeschlossen ist der Fall allerdings noch nicht. Auch wenn der BFH die Nachzahlungsforderungen an Hauseigentümer für unwirksam erklärt hat, muss sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erneut mit dem Fall befassen. Das Landesgericht hat dem BFH zufolge nicht festgelegt, ob die beauftragte Baufirma zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs auf die Seite der Stadtwerke Mainz zu zählen wäre. In diesem Fall hätte der Käufer das anteilige und bebaute Grundstück erworben und die Kosten der Bauerrichtung müssten bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden. Somit sei die Klage der Eigentümer dann abzuweisen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.07.2016, Az. II R 5/15
Quelle: ImmoCompact